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E-Rechnung 2026: Vom Pflichtformat zum besseren Rechnungsprozess

Die E-Rechnung ist mehr als ein neues Dateiformat. Sie verändert, wie Unternehmen Rechnungen empfangen, prüfen, buchen, archivieren und versenden. Wer die gesetzlichen Übergangsfristen lediglich abwartet, verschenkt Potenziale für effizientere und transparentere Prozesse.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten für inländische Geschäfte zwischen Unternehmen neue Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung. Unternehmen müssen bereits heute E-Rechnungen empfangen können. Die Verpflichtung zur Ausstellung wird dagegen schrittweise bis 2028 eingeführt.

Was ist eine echte E-Rechnung?

Eine per E-Mail versandte PDF-Datei ist seit 2025 keine E-Rechnung im steuerrechtlichen Sinne mehr. Sie gilt als „sonstige Rechnung“, weil ihre Inhalte nicht in einem strukturierten Datenformat vorliegen.

Eine echte E-Rechnung enthält die Rechnungsangaben dagegen in einer strukturierten Form, die eine automatische elektronische Verarbeitung ermöglicht. In Deutschland werden insbesondere die Formate XRechnung und ZUGFeRD eingesetzt. Sie orientieren sich an der europäischen Normenreihe EN 16931.

Der Unterschied ist entscheidend: Bei einer PDF-Datei müssen Informationen häufig manuell gelesen, übertragen oder über eine Texterkennung ausgelesen werden. Bei einer strukturierten E-Rechnung können die Daten unmittelbar in Buchhaltungs-, ERP- oder Dokumentenmanagementsysteme übernommen werden.

Welche Fristen gelten?

Die Umstellung erfolgt stufenweise:

Seit dem 1. Januar 2025:
Alle inländischen Unternehmen müssen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dafür genügt rechtlich zunächst ein E-Mail-Postfach. Die Pflicht gilt auch für Kleinunternehmer, obwohl diese von der Ausstellungspflicht ausgenommen sind.

2025 und 2026:
Alle Rechnungsaussteller können weiterhin Papierrechnungen verwenden. Andere elektronische Formate, beispielsweise eine PDF-Rechnung per E-Mail, dürfen mit Zustimmung des Empfängers ebenfalls noch eingesetzt werden.

Im Jahr 2027:
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro dürfen weiterhin sonstige Rechnungen verwenden.

Ab dem 1. Januar 2028:
Für die meisten inländischen B2B-Umsätze wird die strukturierte E-Rechnung verpflichtend. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Ausnahmen bestehen insbesondere für:

  • Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 250 Euro,
  • Fahrausweise,
  • viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG,
  • Rechnungen an private Endverbraucher,
  • Umsätze von Kleinunternehmern hinsichtlich der Ausstellungspflicht.

Kleinunternehmer müssen allerdings weiterhin technisch in der Lage sein, eingehende E-Rechnungen zu empfangen.

Was gilt bei Barkäufen?

Eine Barzahlung führt nicht automatisch zu einer Ausnahme. Liegt der Rechnungsbetrag beispielsweise bei einem Materialeinkauf oder Geschäftsessen über 250 Euro, kann grundsätzlich ebenfalls eine E-Rechnung erforderlich sein.

In der Praxis kann zunächst ein Kassenbeleg ausgestellt werden. Dieser kann anschließend durch eine E-Rechnung berichtigt oder ersetzt werden. Die spätere E-Rechnung sollte sich dabei eindeutig auf den ursprünglichen Beleg beziehen, etwa durch Angabe von Belegnummer, Datum und Betrag.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Die technische Empfangsmöglichkeit ist nur der erste Schritt. Unternehmen sollten den gesamten Rechnungsprozess untersuchen:

1. Zentralen Rechnungseingang einrichten

Eine eigene E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen erleichtert die zentrale Bearbeitung und verhindert, dass Rechnungen in persönlichen Postfächern liegen bleiben.

2. Zuständigkeiten definieren

Es sollte eindeutig geregelt sein, wer Rechnungen empfängt, sichtbar macht, sachlich und rechnerisch prüft, freigibt, bucht und archiviert.

3. Formate und Stammdaten prüfen

Unternehmen sollten klären, ob ihre Systeme XRechnung und ZUGFeRD verarbeiten und erstellen können. Gleichzeitig müssen Kunden-, Lieferanten-, Zahlungs- und Steuerdaten vollständig und korrekt sein.

4. Validierung nutzen

Eine technische Validierung ist keine unmittelbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Sie hilft jedoch, fehlende Pflichtangaben, unzulässige Formate und logische Fehler frühzeitig zu erkennen. Das Bundesfinanzministerium empfiehlt daher, Rechnungen möglichst bereits bei der Erstellung und vor dem Versand zu validieren.

5. Strukturierte Originaldatei archivieren

Ein Ausdruck, ein Screenshot oder eine reine PDF-Ansicht ersetzt nicht die strukturierte E-Rechnung. Zumindest der strukturierte Teil muss in seiner ursprünglichen und unversehrten Form aufbewahrt werden. Die umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich acht Jahre.

6. Schnittstellen testen

Der Rechnungseingang sollte mit Buchhaltung, Dokumentenmanagement, Zahlungsverkehr, Controlling und gegebenenfalls dem Steuerberater abgestimmt werden. Medienbrüche und manuelle Zwischenschritte sollten möglichst vermieden werden.

Auch kleine Unternehmen benötigen kein Großprojekt

Für Unternehmen mit wenigen Rechnungen kann zunächst ein pragmatisches Grundmodell ausreichen:

  • separates E-Mail-Postfach,
  • Möglichkeit zur Darstellung von XML-Dateien,
  • unveränderte elektronische Archivierung,
  • einfacher Generator für ausgehende E-Rechnungen,
  • geregelte Übergabe an Buchhaltung oder Steuerberater.

Mit zunehmendem Rechnungsvolumen lohnt sich eine integrierte Lösung. Entscheidend sind dabei nicht nur die Kosten, sondern auch Formatunterstützung, Archivierung, Bankabgleich, Freigabeverfahren, Benutzerrechte und Schnittstellen.

Die E-Rechnung ist kein reines IT-Thema

Die Umstellung betrifft nicht nur Software. Sie berührt Stammdaten, Verantwortlichkeiten, Freigaben, das interne Kontrollsystem, die GoBD-konforme Aufbewahrung und die Zusammenarbeit mit Kunden, Lieferanten und Steuerberatern.

Die größten Vorteile entstehen, wenn Unternehmen die E-Rechnung nicht lediglich als gesetzliche Verpflichtung betrachten, sondern als Anlass zur Verbesserung ihrer Abläufe:

  • weniger manuelle Dateneingaben,
  • geringere Fehleranfälligkeit,
  • kürzere Bearbeitungszeiten,
  • schnellere Freigaben,
  • bessere Transparenz,
  • aktuelle Daten für Reporting und Liquiditätsplanung,
  • neue Möglichkeiten für Automatisierung und künstliche Intelligenz.

Fazit

Die Empfangspflicht besteht bereits. Die Fristen zur Ausstellung sollten deshalb nicht dazu verleiten, die Umstellung aufzuschieben.

Unternehmen sollten jetzt ihre technischen Voraussetzungen, Stammdaten, Freigabeprozesse, Schnittstellen und Archivierung überprüfen. Wer frühzeitig handelt, erfüllt nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern kann seine Finanzprozesse dauerhaft schneller, sicherer und effizienter gestalten.

Die E-Rechnung sollte daher nicht als isoliertes Steuer- oder IT-Projekt verstanden werden, sondern als wichtiger Baustein eines modernen digitalen Rechnungswesens.

Hinweis: Der Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Stand: Juli 2026

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